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Kfz-Gutachter | Kfz-Gutachten | München | Unfallschaden | Wertgutachten | Oldtimer-Gutachten | Schadensbewertung
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| Kfz-Sachverständiger Dipl. Ing. (FH) Sven Höttges | Nailastr. 2 | 81737 München | Telefon: 089/6013061 | freecall 0800HOETTGES |
| Unfallschaden | Bagatellschaden | Wertminderung | Reparaturschaden | Totalschaden | Wiederbeschaffungswert | Restwert | fiktive Abrechnung | Gutachter selbst auswählen | Wer bezahlt die Begutachtung | Nutzungsausfallentschädigung Restwert Der Restwert ist der Betrag, zu dem Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug auf dem freien Kfz-Markt ohne große Anstrengungen verkaufen können sollten. Zur Definition des Restwertes hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nur verweisen lassen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich noch nicht verkauft hat. Auch wenn er das Fahrzeug beschädigt oder teilweise repariert weiter fährt, greift ein höheres Restwertgebot der Versicherung nicht. Den Restwert sollte ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und in erster Linie der regionalen Marktgegebenheiten ermitteln. Die Restwertangabe in einem Haftpflicht-Gutachten sollte nicht dem Höchstgebot eines überregionalen Restwertaufkäufers (Sondermarkt) entsprechen. Die Restwertermittlung hat allenfalls dieses Preisniveau zu berücksichtigen. |